Änderungen im Aufenthaltsrecht ab Januar 2023

1. Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte junge Geflüchtete (§25a Abs. 1 AufenthG)

Die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach §25a Abs. 1 AufenthG sind an einigen Stellen verändert worden.

Der Antrag kann jetzt bis zum 27. Geburtstag gestellt werden (bisher war es nur bis zum 21. Geburtstag möglich).

Voraussetzung ist jetzt nicht mehr ein 4-jähriger Aufenthalt (erlaubt, geduldet oder gestattet), sondern ein 3-jähriger Aufenthalt in Deutschland ist ausreichend. Sofern kein deutscher Schulabschluss erworben wurde, ist auch die nachzuweisende Zeit des erfolgreichen Schulbesuchs von 4 Jahren auf 3 Jahre reduziert worden.

Neu – und eine deutliche Einschränkung – ist, dass man seit mindestens 12 Monaten eine Duldung besitzen muss (oder eine Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG, s. unten)! Das war vorher nicht gefordert und es konnte auch bei einer kürzeren Zeit mit Duldung und auch mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsgestattung (bei Rücknahme des Asylantrags) die Aufenthaltserlaubnis nach §25a beantragt werden. Das ist leider eine deutliche Verschärfung zur vorherigen Regelung.

Die weiteren bisherigen Erteilungsvoraussetzungen (hier v.a. Lebensunterhaltssicherung, sofern nicht in Ausbildung und Einschränkungen bei Verurteilungen zu Straftaten) bestehen fort.


2. Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration (§25b Abs. 1 AufenthG)

Bei den Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach §25b Abs. 1 AufenthG haben sich v.a. die Fristen geändert.

Ausreichend ist der Nachweis von 6-jährigem Aufenthalt (erlaubt, geduldet oder gestattet), statt vorher 8 Jahren. Und wenn mit einem Kind zusammengelebt wird, reduziert sich die Frist auf 4 Jahre (statt vorher 6 Jahre). Außerdem kann diese Aufenthaltserlaubnis auch erteilt werden, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG vorliegt.

Ansonsten bleiben die bisherigen Erteilungsvoraussetzungen bestehen (u.a. überwiegende Lebensunterhaltssicherung, sofern nicht in Ausbildung und Deutsch mindestens auf A2-Niveau.


3. „Chancenaufenthaltsrecht“, neue Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG

Mit §104c AufenthG wurde eine neue Aufenthaltserlaubnis geschaffen. Diese wurde in Medien oft auch als „Chancenaufenthaltsrecht“ bezeichnet. Diese Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn man am 31.10.2022 bereits seit mindestens 5 Jahren in Deutschland lebt (erlaubt, geduldet oder gestattet) und derzeit eine Duldung hat.

Weitere Voraussetzungen sind, dass es keine Verurteilungen zu Straftaten gibt (mehr als 50 Tagessätze, bzw. 90 Tagessätze bei ausländerrechtlichen Straftaten; Verurteilungen nach Jugendstrafrecht, die nicht Jugendstrafe lauten sind ausgenommen). Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn wiederholt falsche Angaben gemacht oder über Identität / Staatsangehörigkeit getäuscht wurden.

Zur Erteilung ist nicht zwingend ein Pass notwendig, es müssen aber alle zumutbaren Handlungen zur Passbeschaffung vorgenommen worden sein.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt 18 Monate lang und kann nicht (!) verlängert werden. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a oder §25b AufenthG (s.o.) beantragt werden. Bei einem entsprechenden Antrag gilt die Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung auch über die 18 Monate hinaus („Fortgeltungsfiktion“).